Ab dem 01.01.2017 beträgt der Mindestlohn 8,84 Euro
der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht. Das Kabinett hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2016. Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Ihren Arbeitnehmern diesen Mindestlohn zu zahlen.
Ausnahmen gelten für Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern bereits einen allgemein verbindlichen Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder dem Tarifvertragsgesetz zahlen. Wir raten Ihnen dringend zu prüfen, ob für Ihre Branche eine dieser Ausnahmeregelungen zum Stichtag 01.01.2017 greift und Sie ggf. noch nicht gesetzlich verpflichtet sind, 8,84 Euro zu zahlen.
Beachten Sie auch die Änderungen, die sich durch die Erhöhung bei der Beschäftigung von Minijobbern ergeben. Denn arbeiten diese bei jährlicher Betrachtung regelmäßig mehr als 50,90 Stunden pro Monat, würde das einen Monatslohn von über 450,00 Euro ergeben und die Beschäftigung wäre dann sozialversicherungspflichtig. Wir empfehlen Ihnen, die bestehenden Arbeitsverträge hinsichtlich der Arbeitszeit und des monatlichen Entgelts sowie Sonderzuwendungen zu prüfen. Bitte teilen Sie uns Änderungen mit.
Sorgfalt ist auch geboten, wenn Sie ein anderes Unternehmen mit Dienst- oder Werksleistungen beauftragen. Denn Sie stehen in der Haftung, wenn dieses seinen Arbeitnehmern keinen gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich von allen Subunternehmern und allen Auftragnehmern eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen, dass diese den Mindestlohn bezahlen.
Wir raten Ihnen, diese Vorgaben zu beachten, da die Einhaltung des Mindestlohns von der Zollverwaltung kontrolliert wird und Verstöße mit hohen Geldbußen geahndet werden können. Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, können zudem von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Bei weiteren Fragen zum Thema Mindestlohn beraten wir Sie gerne. Sprechen Sie uns an.
Bitte beachten Sie auch weiterhin Ihre Aufzeichnungspflicht:
Seit dem 01.01.2015 müssen für Minijobber aller Branchen, für kurzfristig Beschäftigte aller Branchen sowie für Arbeitnehmer aus den Branchen, die zur Sofortmeldung bei Beschäftigungsbeginn verpflichtet sind (§ 2a des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes), der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet und für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Gehören Sie einer dieser Branchen nach §2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes an, müssen Sie die Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer aufzeichnen, also auch diejenigen mit festem Entgelt und/oder vereinbarter fester Arbeitszeit. Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen. Eine entsprechende Vorlage zur Arbeitszeitdokumentation stellen wir Ihnen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.