AKTUELLES ZUR CORONA-KRISE (update vom 25.03.2020)

Um eine rasche Verbreitung des Corona-Virus zu vermeiden, möchten wir sowohl Ihnen als auch unseren Mitarbeitern gegenüber unseren Beitrag leisten.

Unser Steuerbüro wird weiterhin für Sie vor Ort erreichbar sein, wir bitten jedoch uns ausschließlich telefonisch oder per Email zu kontaktieren. Sie können jederzeit Unterlagen zur Bearbeitung in unseren Hausbriefkasten werfen. Dieser wird mehrmals täglich geleert.

Telefon: 02043/92090

Email: info@skb-steuerberater.de

In dringenden Fällen stehen wir Ihnen NUR NOCH NACH TERMINABSPRACHE auch persönlich zur Verfügung. Für den Fall eines persönlichen Kontaktes, bitten wir ausdrücklich um die Einhaltung der empfohlenen Hygiene-Empfehlungen und auf das Händeschütteln zu verzichten.

Bitte berücksichtigen Sie, dass es aufgrund der aktuellen Krise eine Vielzahl von Mandaten gibt, die beratungsintensiv sind und es dadurch zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann. Und da auch wir von den Schließungen der Schulen und Kindergärten betroffen sind, bitten wir ebenfalls um Nachsicht, sollte es zu Verzögerungen in der Beantwortung Ihrer Anliegen kommen.

Für unsere unternehmerischen Mandate haben wir im Folgenden ein paar grundlegende Informationen zusammengefasst:

Die Bundesregierung hat zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Situation ein Maßnahmepaket für Beschäftigte und Unternehmen beschlossen, welches auf vier Säulen beruht, welche nachstehend aufgezählt werden:

  1. Flexibles Kurzarbeitergeld

Weitere umfangreiche Informationen zum Thema finden Sie in den bereitgestellten Hinweisen zum Kurzarbeitergeld. Bitte beschäftigen Sie sich in diesem Zusammenhang sofern es Ihnen wirtschaftlich möglich ist auch mit den Zuschussmöglichkeiten zugunsten der Arbeitnehmer.

  1. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
  • Stundung von Steuerschulden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellt
  • Vorauszahlungen können herabgesetzt werden
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Steuerschuldner unmittelbar von Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
  • Die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen kann auf Antrag erstattet werden.
  1. Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen

Zur Kompensierung von unverschuldetem Umsatzrückgang und dadurch verursachten Liquiditätsengpässen ist die Kreditvergabe durch staatliche Bürgschaften und weitere Instrumente erleichtert worden. Für Rückfragen im Einzelfall empfehlen wir zunächst Kontakt zu Ihrer Hausbank aufzunehmen. Diese wird im Regelfall umfangreiche Unterlagen (Rentabilitätsplanungen, Liquiditätsplanungen etc.) zur Beantragung der öffentlichen Mittel benötigen. Hierzu können wir Ihnen digitale Auswertungen aus Ihrer Finanzbuchhaltung zur Verfügung stellen, welche dann an die derzeitige Situation in Ihrem Unternehmen angepasst werden können.

  1. NRW-Soforthilfe

Die Landesregierung hat zusammen mit dem Bund Soforthilfemaßnahmen in Form von direkten Zuschüssen beschlossen, welche nicht zurückgezahlt werden müssen. Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen, zu der Zuschusshöhe, sowie die Möglichkeit zur Beantragung der Zuschüsse ab Freitag (27.03.2020) finden Sie unter nachfolgendem link:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Auswirkungen des Corona-Virus auf laufende Arbeitsverhältnisse:

Werden Arbeitnehmer infolge einer Infektion mit dem Coronavirus krankgeschrieben, gelten die allgemeinen Regeln der Lohnfortzahlung.

In den Fällen, in denen Arbeitnehmer jedoch unter Quarantäne gestellt werden, ohne krank zu sein, verlieren sie im Prinzip zwar zunächst den Anspruch auf die Lohnzahlung, weil die Arbeitsleistung aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich wird (§ 326 Abs. 1 BGB). Die Lohnfortzahlung erfolgt dennoch, ähnlich wie bei einer tatsächlichen Erkrankung, jetzt aber nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über einen Zeitraum von 6 Wochen und wird vom Arbeitgeber vorgenommen, dem die Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden. Das ist das Bundesland, das die jeweilige Quarantäne verhängt hat (vergl. §§ 56 ff. IfSG).

https://www.lwl.org/pressemitteilungen/nr_mitteilung.php?urlID=50337

Nach Ablauf der 6-Wochen-Frist erhalten Arbeitnehmer unter Quarantäne Krankengeld, jetzt aber direkt von den Gesundheitsämtern.

Problematisch ist die Situation, wenn Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen können, weil sie andere Personen (Kinder, Eltern etc.) pflegen bzw. beaufsichtigen müssen. In diesen Fällen gibt es für einen begrenzten Zeitraum je nach Familienstand Leistungen nur bei einer Erkrankung von Kindern für den betreuenden Elternteil (§ 45 SGB V). In allen anderen Fällen sollten betroffene Arbeitnehmer unbedingt Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnehmen und sich abstimmen (Home-Office, Urlaub etc. wären hier die Stichworte).

Auswirkungen der Corona-Krise auf Betriebe

Soweit Betriebe nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes geschlossen werden müssen, erhalten Betriebsinhaber Entschädigungen sowohl hinsichtlich ihres eigenen Verdienstausfalles als auch hinsichtlich der nicht mehr durch Einnahmen gedeckten Betriebsausgaben „im angemessenen Umfang“. Auch insoweit wird auf die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes in §§ 56 ff. (IfSG) verwiesen.

Soweit allerdings Betriebe nur mittelbar betroffen sind, weil z.B. die Belieferung von Waren, von Rohstoffen etc. zusammenbricht, sind in den Gesetzen keine Ausgleichszahlungen geregelt. Auch hier ist eventuell die Politik gefragt, Hilfestellung zu leisten. Evtl. werden Finanzbehörden angewiesen, anstehende Steuerzahlungen auf Antrag zu stunden. Nähere Informationen liegen dazu bisher nicht vor. Die Schließung des Betriebs ist im Übrigen zu unterscheiden von der Anordnung der Quarantäne für betroffene Mitarbeiter. Letzteres wird unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten das erste Mittel der Wahl sein, kann aber natürlich unmittelbar auch so gravierende Ausmaße annehmen, dass Betriebe lahmgelegt werden. Hier sollten Notfallpläne entwickelt werden.

UNSER TEAM

Philip Schröter
Philip SchröterDipl. Betriebswirt FH / Steuerberater
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Christoph Kleine BußmannSteuerberater
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Peter SchröterDipl. Finanzwirt / Steuerberater
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