Hinweise zum Kurzarbeitergeld
Hinweis vorab:
Kurzarbeitergeld gibt es nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer die in die Arbeitslosenversicherung einzahlen und somit nicht für Minijobber.
Voraussetzungen:
- 10 % der Mitarbeiter müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein
- zunächst müssen Überstunden abgebaut und Urlaubsansprüche verbraucht werden
Vorgehen:
VOM UNTERNEHMER AUSZUFÜHREN:
- Mitarbeiter informieren, Einverständniserklärung aller betroffenen Beschäftigten einholen (Ankündigungsfristen einhalten)
Link zur Mustereinverständniserklärung* (zwingend erforderlich):
https://www.arbeitsrechte.de/wp-content/uploads/vereinbarung-kurzarbeit-muster.doc
- Anzeige an die Agentur für Arbeit, Betriebssitzstelle
Formular zum Ausdrucken, bzw. online Ausfüllen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
- Meldung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden an den Steuerberater
DIESE LEISTUNGEN ÜBERNEHMEN WIR FÜR SIE:
- Erstellung der Lohnabrechnung
- Leistungsantrag wird bei der Arbeitsagentur gestellt (muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden). Beantragt wird die monatlich nachträgliche Erstattung des Kurzarbeitergeldes sowie der Sozialversicherungsbeiträge (in voller Höhe).
VOM UNTERNEHMER AUSZUFÜHREN:
- Auszahlung Arbeitslohn plus Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer
Abschließend prüft die Arbeitsagentur erneut die Voraussetzungen und Abrechnungen und führt ggf. Korrekturen durch.
Höhe:
Kurzarbeitergeld kann nur für ausgefallene Arbeitsstunden beantragt werden
Das Kurzarbeitergeld beträgt bei Arbeitnehmern mit Kind 67 % der Nettoentgeltdifferenz und bei Arbeitnehmern ohne Kind 60 %.
Dauer:
Das Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich befristet auf 12 Monate. Bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ist eine Unterbrechung möglich. Bei Unterbrechungszeiträumen wird der 12-Monats-Zeitraum entsprechend verlängert. Ab einer 3-monatigen Unterbrechung muss die Kurzarbeit neu angezeigt werden.
Bitte kontaktieren Sie Ihre/n Sachbearbeiter/in, sollten Sie sich aufgrund der aktuellen Situation dazu gezwungen sehen, Kurzarbeit anzuzeigen. Wir helfen Ihnen gerne. Weitergehende Informationen finden Sie auf der homepage der Arbeitsagentur.
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Aus gegebenem Anlass und vor dem Hintergrund, dass Kurzarbeitergeld Arbeitnehmer vor finanzielle Probleme stellt, die in vielen Fällen existenzbedrohend sein können, stellen wir nachfolgend zwei Möglichkeiten vor, diese Nachteile aufzufangen:
ZUSCHÜSSE ZUM KURZARBEITERGELD:
Um die für den Arbeitnehmer finanziell nachteiligen Auswirkungen der Kurzarbeit abzumildern, gewähren manche Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Auch mehrere Tarifverträge – vor allem in den neuen Bundesländern – sehen die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zum Kurzarbeitergeld vor. Dieser Zuschuss gehört nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags von Sollentgelt und Istentgelt nicht übersteigt. Das bedeutet, dass die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld unter den genannten Voraussetzungen bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge außer Betracht bleiben. Allerdings ist der Zuschuss steuerpflichtig.
Berechnungsbeispiele hierzu finden Sie unter:
https://www.lohn-info.de/kurzarbeitergeld_zuschuss.html
ARBEITNEHMERDARLEHEN:
Es besteht die Möglichkeit Arbeitnehmern ein zinsloses Darlehen in Höhe von 2.600 € zu gewähren, dessen Rückzahlung mit Arbeitslohn (nach Beendigung der Krise bzw. des Kurzarbeitergeldes) verrechnet werden kann. Arbeitnehmerdarlehen welche die Freigrenze von 2.600 € übersteigen, sollten fremdüblich verzinst werden, wobei sich der Zinssatz nach den Effektivzinssätzen der Bundesbank richtet. Die Differenz zwischen vereinbartem Zinssatz und fremdüblichem Zinssatz führt zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn.
Derzeit aktuellen Effektivzinssätze finden Sie unter nachfolgendem link: https://www.bundesbank.de/resource/blob/615022/1ad824a012e919f3729f69774cc6555d/mL/s510atgv-data.pdf
Musterdarlehensverträge können wir Ihnen bei Bedarf zur Verfügung stellen*.
* Zur Verwendung von Mustern beachten Sie bitte den nachfolgenden Haftungsausschluss:
Bitte beachten Sie, dass der Text ein unverbindliches Muster darstellt und im konkreten Einzelfall gegebenenfalls geändert oder ergänzt werden muss. Er kann in verschiedenen Fällen nicht geeignet sein, den gewünschten Zweck zu erzielen und ersetzt nicht einen anwaltlichen Rat. Bei rechtlichen Fragen sollte in jedem Fall ein Anwalt konsultiert werden. Wir erteilen keinerlei Rechtsberatung und übernehmen keinerlei Haftung für Auswirkungen auf die Rechtspositionen der Beteiligten, auch nicht in Fällen leichter Fahrlässigkeit. Das vorgelegte Muster dient als Anregung und Hilfe für Formulierungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.
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