FAQs

Häufig gestellte Fragen?

Wo finde ich das Steuerbüro und gibt es kostenlose Parkplätze?

Unser Büro befindet sich an der Friedrichstr. 72 in 45964 Gladbeck, in einem Gebäude mit dem Hotel-Restaurant Jammerkrug (Verlinkung: www.hotel-jammerkrug.de) gegenüber vom Amtsgericht Gladbeck. Den Eingang zum Treppenhaus finden Sie in der Einfahrt des Gebäudes. Die Büroräumlichkeiten finden Sie in der ersten Etage. Kostenlose, öffentliche Parkmöglichkeiten (2 Stunden Höchstparkdauer, Parkscheibe nicht vergessen!) finden Sie vor dem Gebäude oder gegenüber vom ehemaligen Finanzamt am Jovyplatz. Kostenpflichtige Parkplätze stehen außerdem rund um den Sparkassenturm zur Verfügung. Von hier aus erreichen Sie uns fußläufig (200 m).

Richtet sich das Honorar des Steuerberaters nach meinem Steuererstattungsanspruch?

Dass sich das Honorar des Steuerberaters nach dem Steuererstattungsanspruch richtet ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Lesen Sie hierzu den nächsten Punkt.

 

Was kostet es eine Einkommensteuererklärung bei Ihnen anfertigen zu lassen?

Auskünfte zur Höhe der Vergütung sind im Vorfeld nur eingeschränkt möglich. Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), welche Sie hier einsehen können. Dabei richten sich die einzelnen Vergütungen grundsätzlich nach Gegenstandswerten. Dem Steuerberater wird dabei anhand eines Gebührenrahmens die Möglichkeit gegeben, den tatsächlichen Aufwand abzurechnen. Hierbei sind sowohl nach unten (Mindestgebühr), als auch nach oben (Maximalgebühr) Grenzen gesetzt.

 

Beispiel:

Ehepaar, zwei Kinder beide berufstätig mit Vermietungseinkünften. Der Ehemann verdient 50.000 € brutto im Jahr, die Ehefrau 30.000 €. Die jährlichen Mieteinnahmen betragen 15.000 €.

Es werden insgesamt 3 Gebührenpositionen berechnet.

Gebührenart Gegenstandswert Mindestgebühr Maximalgebühr
Einkommensteuererklärung 89.000 € 126,00 € 756,00 €
Ermittlung der Einkünfte Ehemann 50.000 € 54,90 € 658,80 €
Ermittlung der Einkünfte Ehefrau 30.000 € 39,80 € 477,60 €
Ermittlung der Einkünfte Vermietung 15.000 € 27,60 € 331,20 €

Hinzu kommt eine Auslagenpauschale in Höhe von 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 20 € und die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %. Im Beispielsfall ergibt sich also eine Mindestrechnungssumme von 319,28 €.

 

Die Prüfung des Steuerbescheides wird bei uns nicht gesondert berechnet.

 

Kann ich die Höhe des Honorars beeinflussen?

Viele Berufskollegen orientieren sich an einer Vergütung im mittleren Gebührenrahmen. Wir sind bestrebt, Ihre Kosten so gering wie möglich zu halten. Sie helfen sich selbst, indem Sie die Unterlagen, welche Sie bei uns einreichen vorsortieren und Einzelbelege (bspw. Fachliteratur oder Erhaltungsaufwendungen bei Vermietungseinkünften) vorab aufaddieren. Die dadurch gewonnene Zeit, spiegelt sich in der Honorarrechnung wieder. Die Mindestgebühr können wir nur anbieten, wenn Unterlagen geordnet bei uns ankommen. Sollten Sie in einer Rechnung feststellen, dass eine Gebühr zu hoch angesetzt wurde, sprechen Sie uns an und wir schauen gemeinsam, unter welchen Umständen wir Bearbeitungszeit sparen können. Die Transparenz unserer Vergütung ist uns sehr wichtig. Sollten Sie also Fragen diesbezüglich haben, scheuen Sie sich nicht diese anzusprechen.

 

Wann muss ich meine Rechnung begleichen?

Grundsätzlich sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu begleichen. Sollten Sie ein längeres Zahlungsziel benötigen, sprechen Sie uns an. Spätestens mit dem Erhalt Ihrer Einkommensteuererstattung sollte das Honorar beglichen werden.

Sollten Sie wegen Alter oder Krankheit den Weg in unser Büro nicht antreten können, geben Sie uns bitte Bescheid. Wir kommen gerne zu Ihnen nach Hause.
Hier (Verlinkung pfd-Dokument) finden Sie eine Checkliste, welche Unterlagen wir benötigen, um Ihre Einkommensteuererklärung anfertigen zu können. Bei der Zusammenstellung der Unterlagen gilt der Grundsatz: Lieber zu viel, als zu wenig mitbringen.
In unserem Büro versuchen wir Ihre Steuererklärung spätestens 8 Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen fertig zu stellen. Die Bearbeitungszeit bei den verschiedenen Finanzämtern beträgt durchschnittlich 6-8 Wochen, kann jedoch von Fall zu Fall stark abweichen. Gerne fragen wir für Sie nach Ablauf von 8 Wochen bei Ihrem Finanzamt nach einem aktuellen Bearbeitungsstand.
Bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides können Belege/Bescheinigungen problemlos nachgereicht werden. Die Bestandskraft setzt in der Regel vier Wochen nach Erhalt des Steuerbescheides ein.
Zunächst müssen Sie wissen, ob Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (sog. Pflichtveranlagung), oder ob Sie freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben (Antragsveranlagung). Eine Pflichtveranlagung trifft beispielsweise Eheleute, welche beide berufstätig sind, mit der Steuerklassenkombination 3/5, Bezieher von Einkommen und Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld o.ä.), Vermieter von Immobilien und natürlich selbständig, freiberuflich und gewerblich Tätige. Sofern Sie verpflichtet sind eine Steuererklärung abzugeben, muss dies grundsätzlich bis zum 31.05. des Folgejahres abgeben. Sobald Sie einen Steuerberater mit der Abgabe beauftragen, verlängert sich diese Frist bis zum 31.12. des Folgejahres. Über den 31.12. hinaus kann keine Fristverlängerung gewährt werden. Die fristgerechte Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung können wir Ihnen daher nur garantieren, wenn alle erforderlichen Unterlagen bis zum 31.10. bei uns vorliegen.

Sofern es sich bei Ihrer Veranlagung um eine Antragsveranlagung handelt, haben Sie die Möglichkeit Ihre Einkommensteuererklärung bis zu 4 Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes einzureichen. Sie können derzeit (Stand März 2016) die Einkommensteuererklärungen der Jahre 2012 bis 2015 einreichen.

Sollten Sie einmal die Frist zur Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung verpasst haben, versendet das Finanzamt in der Regel ein maschinelles Erinnerungsschreiben, in welchem Sie zur Abgabe der Steuererklärung innerhalb einer (Nach-)Frist aufgefordert werden. Es liegt in Ihrem Interesse diese gesetzte Frist einzuhalten, da ansonsten die Steuer geschätzt werden kann (Schätzungsbescheid) oder ein Zwangsgeld gegen Sie festgesetzt werden kann. Ein Schätzungsbescheid enthält nicht selten einen Verspätungszuschlag, der durch rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung vermieden werden kann. In begründeten Fällen (bspw. längere Krankheit) beantragen wir telefonisch oder schriftlich Fristverlängerung für Sie. Wichtig ist nur, eine Frist nicht unkommentiert verstreichen zu lassen.
Sollten Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein, eine Steuernachzahlung zu leisten, sprechen Sie uns an. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die Steuernachzahlung zu stunden und in Raten abzubezahlen. Wir unterstützen unsere Mandanten auch bei Finanzierungsentscheidungen und arbeiten Hand in Hand mit Fachanwälten für Insolvenzrecht.
Machen Sie nicht den Fehler und vergleichen Sie Ihre Erstattungsansprüche mit anderen. Kein Steuerfall ist gleich und kleinste Dinge können dazu führen, dass auch bei gleichem Gehalt unter dem Strich eine andere Steuer berechnet wird. Vertrauen Sie Ihrem Steuerberater und holen Sie sich im Notfall eine zweite Meinung.
Gerne beraten wir Sie bei der Wahl der optimalen Steuerklassenkombination. Im Vorfeld eines Termins lesen Sie bitte das Merkblatt des Bundesministeriums für Finanzen. (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/2015-11-11-merkblatt-steuerklassenwahl-2016.pdf;jsessionid=2443006D51EEA3BE8C417D0FDFEF5484?__blob=publicationFile&v=3)

Besonders junge Familien mit Kindern geraten in der Steuerklassenkombination 3/5 und eventuellem Elterngeld oder durch Arbeitsverkürzung der Ehefrau wegen Kindererziehung in eine Nachzahlungsfalle. Je eher man diese Gefahr erkennt, umso eher kann man sich auf diese Situation einstellen. Gleichzeitig gibt es verschiedene Möglichkeiten durch optimale Wahl der Steuerklassen die Höhe zukünftiger Lohnersatzleistungen (Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld etc.) zu beeinflussen. Auch hier beraten wir Sie gerne und auch hier gilt: Wer sich rechtzeitig kümmert, hat am Ende mehr Geld in der Tasche.